Kinderrechte

Die Kinderrechte wurden 1989 in einem internationalen UNO-Übereinkommen festgehalten. Seit 1997 sind sie auch in der Schweiz für alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr gültig. Die Kinderrechtskonvention schützt und anerkennt Kinder als eigenständige Personen. Sie enthält 54 Artikel. Aus der Konvention wurden die nachfolgenden zwölf grundlegenden Kinderrechte abgeleitet.

UN-Konvention über die Rechte des Kindes, Kurzfassung der unicef.

Die Illustrationen auf dieser Website stammen von Gian-Franco Mazzola.

Kinder haben das Recht auf Geheimnisse und eine Privatsphäre.

UN KRK, Art. 16

Kinder haben das Recht auf Geheimnisse und eine Privatsphäre.

Kinder haben das Recht, in die Schule zu gehen und eine Ausbildung zu machen.

UN KRK, Art. 28, 29

Kinder haben das Recht in die Schule zu gehen und eine Ausbildung zu machen.

Kinder haben das Recht sich zu informieren und zu allen Dingen, die sie betreffen, angehört und ernst genommen zu werden.

UN KRK, Art. 12, 13 und 15

Kinder haben das Recht sich zu informieren und zu allen Dingen, die sie betreffen, angehört und ernst genommen zu werden.

Kinder haben das Recht auf besonderen Schutz, wenn sie auf der Flucht sind.

UN KRK, Art. 22

Kinder haben das Recht auf besonderen Schutz, wenn sie auf der Flucht sind.

Kinder haben das Recht auf ein sicheres Zuhause und dass sich jemand um sie kümmert.

UN KRK, Art. 18, 20

Kinder haben das Recht auf ein sicheres Zuhause und dass sich jemand um sie kümmert.

Kinder haben das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung.

UN KRK Art. 31

Kinder haben das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.

UN KRK, Art. 7

Kinder haben das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.

Kinder haben das Recht, vor Gewalt, Missbrauch und Drogen geschützt zu werden.

UN KRK, Art. 19, 33-37

Kinder haben das Recht, vor Gewalt, Missbrauch und Drogen geschützt zu werden.

Kinder haben das Recht, gleich behandelt zu werden, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Hautfarbe, Religion, Sprache und Behinderung.

UN KRK, Art. 2, 23

Kinder haben das Recht, gleich behandelt zu werden, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Hautfarbe, Religion, Sprache und Behinderung.

Kinder haben das Recht auf Kontakt zu beiden Eltern, auch wenn sie getrennt leben.

UN KRK, Art. 9

Kinder haben das Recht auf Kontakt zu beiden Eltern, auch wenn sie getrennt leben.

Kinder haben das Recht zu denken, was sie wollen und ihren Glauben frei zu wählen.

UN KRK, Art. 14

Kinder haben das Recht zu denken, was sie wollen und ihren Glauben frei zu wählen.

Kinder haben das Recht auf bestmögliche Gesundheit.

UN KRK, Art. 24

Kinder haben das Recht auf bestmögliche Gesundheit.